Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1992Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 9
Die Vertragsstaaten können nach vorheriger gegenseitiger Abstimmung des Zeitpunktes, der zeitlichen Dauer und des Ortes durch die entsprechend ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung dazu ermächtigten Behörden in begründeten Fällen den Grenzübertritt von Personen und Fahrzeugen auch an außerhalb der regelmäßig geöffneten Grenzübergänge errichteten zeitweiligen Grenzübergängen genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064025
Alte Dokumentnummer
N4199224153J