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Art. 1 § 17 FrG

Fassungen
21.08.1996 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1721.08.199631.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
Art. 1 § 1701.07.199620.08.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1996
Art. 1 § 1701.07.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 1718.02.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 110/1994
Art. 1 § 1701.01.199317.02.1994 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Ausweisung

Paragraph 17, (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 74, ARHG berichten zu wollen, oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder
    4. Ziffer 4
      innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder
    5. Ziffer 5
      innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder
    6. Ziffer 6
      unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden
    und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Die Ausweisung gemäß Absatz 2, wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
  3. Absatz 4,Wird der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, so ist über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12065634

Alte Dokumentnummer

N4199657403J