Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 21. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z 1 und 5 auch unbefristet sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Paragraph 21, (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 5 auch unbefristet sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Dokumentnummer
NOR12064090
Alte Dokumentnummer
N4199225027J