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Art. 1 § 27 FrG

Fassungen
21.08.1996 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2721.08.199631.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
Art. 1 § 2701.07.199620.08.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1996
Art. 1 § 2701.01.199330.06.1996 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 27, (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für den Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung oder dafür von Bedeutung sein können, den Fremden die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.
  2. Absatz 3,Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
  3. Absatz 4,Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12065635

Alte Dokumentnummer

N4199657404J