Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 38Artikel eins, Paragraph 38
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Durchbeförderung
§ 38. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies auf Grund einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind (§ 39), erfolgt.Paragraph 38, (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies auf Grund einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind (Paragraph 39,), erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12064107
Alte Dokumentnummer
N4199225044J