Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 43Artikel eins, Paragraph 43
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Festnahme
§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,Paragraph 43, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 65ff.) vorzuführen;gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (Paragraphen 65 f, f,) vorzuführen;
den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,) einreisen lassen.
(2)Absatz 2,Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3)Absatz 3,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 42 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (Paragraph 42, Absatz 2,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Dokumentnummer
NOR12064112
Alte Dokumentnummer
N4199225049J