Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Rechte des Festgenommenen
§ 45. (1) Jeder gemäß § 43 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.Paragraph 45, (1) Jeder gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. Paragraph 36, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12064114
Alte Dokumentnummer
N4199225051J