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Art. 1 § 48 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4801.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Dauer der Schubhaft

Paragraph 48, (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

  1. Absatz 2,Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 4, insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.
  2. Absatz 3,Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  3. Absatz 4,Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
    1. Ziffer eins
      weil über einen Antrag gemäß Paragraph 54, noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
    2. Ziffer 2
      weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder
    3. Ziffer 3
      weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,
    so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Ziffer eins,), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Ziffer 2,) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Ziffer 3,), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
  4. Absatz 5,Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 4, Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064117

Alte Dokumentnummer

N4199225054J