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Art. 1 § 50 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5001.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht

auf Achtung der Wohnung

Betreten von Räumlichkeiten

Paragraph 50, (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.

  1. Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
    1. Ziffer eins
      für die eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
    2. Ziffer 2
      wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß Paragraph 16, sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.
  3. Absatz 4,Amtshandlungen gemäß Absatz 2, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Paragraph 40, gilt.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064119

Alte Dokumentnummer

N4199225056J