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Art. 1 § 51 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5101.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

Paragraph 51, (1) Wer gemäß Paragraph 43, festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

  1. Absatz 2,Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
  2. Absatz 3,Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Absatz 2, eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Absatz 3, geendet, so ist die Behörde gemäß Absatz 2, verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064120

Alte Dokumentnummer

N4199225057J