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Art. 1 § 64 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6401.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Lichtbildausweis für Fremde

Paragraph 64, (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.

  1. Absatz 2,Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich'' und „Lichtbildausweis für Fremde'', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
  2. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
  3. Absatz 4,Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (Paragraph 10, Absatz 4,) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
  4. Absatz 5,Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.
  5. Absatz 6,Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
    3. Ziffer 3
      eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
    4. Ziffer 4
      er verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064133

Alte Dokumentnummer

N4199225070J