Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 68Artikel eins, Paragraph 68
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 68. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.Paragraph 68, (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken im Ausland richtet sich, wenn die Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet beabsichtigt ist, nach dem Wohnsitz im Heimatstaat, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.
Dokumentnummer
NOR12064137
Alte Dokumentnummer
N4199225074J