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Art. 1 § 72 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7201.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 72, (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln

  1. Ziffer eins
    wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und durch Abschiebung durchgesetzt werden soll oder
  2. Ziffer 2
    wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
  3. Ziffer 3
    wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht.
  1. Absatz 2,Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Absatz eins, ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
  2. Absatz 3,Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
    1. Ziffer eins
      die durch Verordnung gemäß Absatz 2, mit der Verarbeitung betraut wurden oder
    2. Ziffer 2
      die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
  3. Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht bestätigt oder
    5. Ziffer 5
      wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 64, 65, Absatz 4 bis 6 sowie 73 Absatz 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 vorgenommen werden.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064141

Alte Dokumentnummer

N4199225078J