Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 83Artikel eins, Paragraph 83
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sonstige Übertretungen
§ 83. Wer Paragraph 83, Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
bei Bewilligung der Wiedereinreise auferlegt hat, mißachtet oder
trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist, oder
als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Schilling zu bestrafen.
Schlagworte
Durchsetzungsaufschub
Dokumentnummer
NOR12064152
Alte Dokumentnummer
N4199225089J