Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 88Artikel eins, Paragraph 88
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,
Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 88. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.Paragraph 88, (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
(2)Absatz 2,Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz gelten ab 1. Jänner 1993 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1992/1993 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz gelten ab 1. Jänner 1993 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1992 aus 1993, begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(3)Absatz 3,Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
(4)Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Abs. 3, die nicht den Bestimmungen des § 21 entspricht, ist auf Antrag des Fremden, gegen den das Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, von der Behörde neu festzusetzen. Ergibt sich hiebei, daß seit der Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen sind, so ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben.Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Absatz 3,, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 21, entspricht, ist auf Antrag des Fremden, gegen den das Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, von der Behörde neu festzusetzen. Ergibt sich hiebei, daß seit der Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen sind, so ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
(5)Absatz 5,Unbefristete Aufenthaltsverbote gemäß Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits 15 Jahre oder länger in Kraft waren, sind, sofernUnbefristete Aufenthaltsverbote gemäß Absatz 3,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits 15 Jahre oder länger in Kraft waren, sind, sofern
den betroffenen Fremden während dieser Zeit ununterbrochen der Aufenthalt gestattet oder Vollstreckungsaufschub gewährt wurde
(§ 6 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes) und(Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Fremdenpolizeigesetzes) und
sie nicht gemäß Abs. 4 aufzuheben sind,sie nicht gemäß Absatz 4, aufzuheben sind,
auf Antrag des Fremden aufzuheben, es sei denn, der Fremde hätte während dieser Zeit ein Verhalten gesetzt, das neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte.
(6)Absatz 6,Bescheide, mit denen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
Dokumentnummer
NOR12064157
Alte Dokumentnummer
N4199225094J