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Art. 1 § 88 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 8801.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

Paragraph 88, (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

  1. Absatz 2,Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz gelten ab 1. Jänner 1993 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1992 aus 1993, begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
  2. Absatz 3,Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
  3. Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Absatz 3,, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 21, entspricht, ist auf Antrag des Fremden, gegen den das Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, von der Behörde neu festzusetzen. Ergibt sich hiebei, daß seit der Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen sind, so ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
  4. Absatz 5,Unbefristete Aufenthaltsverbote gemäß Absatz 3,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits 15 Jahre oder länger in Kraft waren, sind, sofern
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Fremden während dieser Zeit ununterbrochen der Aufenthalt gestattet oder Vollstreckungsaufschub gewährt wurde
      (Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Fremdenpolizeigesetzes) und
    2. Ziffer 2
      sie nicht gemäß Absatz 4, aufzuheben sind,
    auf Antrag des Fremden aufzuheben, es sei denn, der Fremde hätte während dieser Zeit ein Verhalten gesetzt, das neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte.
  5. Absatz 6,Bescheide, mit denen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064157

Alte Dokumentnummer

N4199225094J