Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Einreise
§ 9. Sichtvermerke werden für die mehrmalige Einreise erteilt; im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Sichtvermerk die Benützung bestimmter Grenzübergänge vorschreiben. Paragraph 9, Sichtvermerke werden für die mehrmalige Einreise erteilt; im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Sichtvermerk die Benützung bestimmter Grenzübergänge vorschreiben.
Dokumentnummer
NOR12064078
Alte Dokumentnummer
N4199225015J