Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1992Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
„Grenzabfertigung“
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
„Gebietsstaat“
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
„Nachbarstaat“
den anderen Vertragsstaat;
„Zone“
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
„Bedienstete“
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
„Güter“
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Dokumentnummer
NOR12064191
Alte Dokumentnummer
N4199247799L