Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 561/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.
  2. Absatz 2,Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeeanlagen auf ihrem jeweiligen Gebiet.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005832

Dokumentnummer

NOR12064207

Alte Dokumentnummer

N4199247815L