Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 710/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt
den Abschnitt der tschechischen Landesstraße zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
die im Südwestteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
den im Dachgeschoß gelegenen Bereitschaftsraum für die österreichischen Bediensteten;
den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Parteienraum im Dienstgebäude;
den vom Parteienraum aus zugänglichen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Durchsuchungsraum;
den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
die im Südwestteil des Dienstgebäudes untergebrachten und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Revisionsgaragen;
die an der Südwestseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12064237
Alte Dokumentnummer
N4199312985A