Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.11.1993 bis 30.04.2008 — BGBl. Nr. 711/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.11.199330.04.2008 BGBl. Nr. 711/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 43/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1993, aufgehoben durch RGBl. Nr. 43/2008

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 711/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008aufgehoben durch RGBl. Nr. 43/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt

  • Strichaufzählung
    den Abschnitt der tschechischen Landesstraße Nr. 413 zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
  • Strichaufzählung
    die im Südteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
  • Strichaufzählung
    den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungsraum im Dienstgebäude;
  • Strichaufzählung
    den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
  • Strichaufzählung
    die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
  • Strichaufzählung
    die im Nordteil des Garagentraktes gelegene und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Revisionsgarage sowie die erforderlichen Verbindungswege;
  • Strichaufzählung
    die im Südteil des Garagentraktes gelegene Garage für ein Dienstfahrzeug;
  • Strichaufzählung
    die an der Südseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005836

Dokumentnummer

NOR12064240

Alte Dokumentnummer

N4199312989A