Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 711/1993 aufgehoben durch RGBl. Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Nr. 711 aus 1993, aufgehoben durch RGBl. Nr. 43/2008
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt
den Abschnitt der tschechischen Landesstraße Nr. 413 zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
die im Südteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungsraum im Dienstgebäude;
den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
die im Nordteil des Garagentraktes gelegene und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Revisionsgarage sowie die erforderlichen Verbindungswege;
die im Südteil des Garagentraktes gelegene Garage für ein Dienstfahrzeug;
die an der Südseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12064240
Alte Dokumentnummer
N4199312989A