Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezirksgendarmeriekommanden-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2005Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 1. Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirksgendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Hiezu gehören auch Paragraph eins, Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirksgendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Hiezu gehören auch
die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Bezirksgendarmeriekommando gerichtet sind, Beamte des Bezirkes betreffen und die Dienstaufsicht ansprechen;
die Erhebung der Umstände der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, durch Beamte des Bezirkes sowie die Ergreifung notwendiger dienstrechtlicher Maßnahmen;die Erhebung der Umstände der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach dem Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149, durch Beamte des Bezirkes sowie die Ergreifung notwendiger dienstrechtlicher Maßnahmen;
die Zuteilung von Dienstkraftfahrzeugen und sonstiger Einsatzmittel innerhalb des Bezirkes bis zur Höchstdauer von 90 Tagen;
die Aufhebung der Kasernierungspflicht;
die Zustimmung zur Zuweisung von Sachgebieten an Beamte des Bezirkes;
die Entscheidungen über die Zustimmung der Dienstbehörde gemäß den §§ 21 und 38 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 388/1986.die Entscheidungen über die Zustimmung der Dienstbehörde gemäß den Paragraphen 21 und 38 des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1986,.
Dokumentnummer
NOR12064250
Alte Dokumentnummer
N4199316001L