Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezirksgendarmeriekommanden-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2005Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 2. Den Bezirksgendarmeriekommanden werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Besorgung übertragen: Paragraph 2, Den Bezirksgendarmeriekommanden werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Besorgung übertragen:
Angelegenheiten des Sachaufwandes:
Ankauf von geringwertigen Sachgütern und Verbrauchsmaterialien sowie Vergabe der Aufträge für dringende Reparaturen;
Führung der Zahlstelle, soweit eine solche errichtet ist.
Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des Bezirksgendarmeriekommandanten:
Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche;
Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen;
Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes;
Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim;
vorläufige Suspendierung;
Dienstzuteilung von Beamten innerhalb des Bezirkes höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tage in einem Kalenderjahr.
Dokumentnummer
NOR12064251
Alte Dokumentnummer
N4199316002L