Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1993Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Hegyeshalom
zwei Amtsräume im südlichen Teil des Erdgeschoßes des alten Grenzabfertigungsgebäudes;
drei Amtsräume im nördlichen Teil des Erdgeschoßes und einen Amtsraum im südlichen Teil des Obergeschoßes des neuen Grenzabfertigungsgebäudes;
einen Aufenthaltsraum im südöstlichen Teil der Bahnhofskaserne;
die Geleise im gesamten Bahnhofsbereich;
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 8 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(3)Absatz 3,Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Bruck an der Leitha die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064262
Alte Dokumentnummer
N4199316131L