Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich dieses Gebiet liegt, anzuschlagen.Paragraph 2, (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich dieses Gebiet liegt, anzuschlagen.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 3 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich dieses Gebiet liegt, solange anzuschlagen, als dieses Gebiet zum Sperrgebiet erklärt ist. Diese Verordnung gilt mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, zum Sperrgebiet erklärt wird, ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich dieses Gebiet liegt, solange anzuschlagen, als dieses Gebiet zum Sperrgebiet erklärt ist. Diese Verordnung gilt mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
(3)Absatz 3,In einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 sind die Gemeinden, in deren Bereich ein Sperrgebiet liegt, anzuführen. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.In einer Verordnung nach Paragraph eins, Absatz eins, sind die Gemeinden, in deren Bereich ein Sperrgebiet liegt, anzuführen. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.
Dokumentnummer
NOR12064267
Alte Dokumentnummer
N4199316741L