Rechtstracker.at

§ 4 SperrGG

Fassungen
19.06.1993 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.06.199330.06.1995 BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.06.1993BGBl. Nr. 387/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Abkürzung

SperrGG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

  1. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet in Besorgung militärischer Angelegenheiten betreten oder befahren, und
    2. Ziffer 2
      für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die zuständigen militärischen Dienststellen können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen oder aus sonstigen triftigen Gründen anderen Personen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder Teilen eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
  4. Absatz 5,Zuständige militärische Dienststelle ist
    1. Ziffer eins
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kommando des Truppenübungsplatzes,
    2. Ziffer 2
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, und
    3. Ziffer 3
      für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Kommando der übenden Truppe.
  5. Absatz 6,Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz 4, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Landwirtschaftsinspektion, Erlaubnis, Bewilligung

Gesetzesnummer

10005842

Dokumentnummer

NOR12064269

Alte Dokumentnummer

N4199316743L