Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.Paragraph 4, (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
für österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet in Besorgung militärischer Angelegenheiten betreten oder befahren, und
für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 2 haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen militärischen Dienststellen können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen oder aus sonstigen triftigen Gründen anderen Personen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder Teilen eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
(5)Absatz 5,Zuständige militärische Dienststelle ist
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 das Kommando des Truppenübungsplatzes,für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kommando des Truppenübungsplatzes,
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, undfür ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, und
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 3 das Kommando der übenden Truppe.für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Kommando der übenden Truppe.
(6)Absatz 6,Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz 4, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Landwirtschaftsinspektion,
Erlaubnis, Bewilligung
Dokumentnummer
NOR12064269
Alte Dokumentnummer
N4199316743L