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§ 5 SperrGG

Fassungen
19.06.1993 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.06.199330.06.1995 BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.06.1993BGBl. Nr. 387/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Abkürzung

SperrGG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen ist verboten.

  1. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für österreichische Staatsbürger in Besorgung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann das Fotografieren und Filmen eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen anderen Personen erlauben, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Photographieverbot, Filmverbot

Gesetzesnummer

10005842

Dokumentnummer

NOR12064270

Alte Dokumentnummer

N4199316744L