Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen ist verboten.Paragraph 5, (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Besorgung militärischer Angelegenheiten und
für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann das Fotografieren und Filmen eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen anderen Personen erlauben, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Photographieverbot,
Filmverbot
Dokumentnummer
NOR12064270
Alte Dokumentnummer
N4199316744L