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§ 6 SperrGG

Fassungen
19.06.1993 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.06.199330.06.1995 BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.06.1993BGBl. Nr. 387/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Abkürzung

SperrGG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen, die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn diese Personen

  1. Ziffer eins
    der militärischen Wache unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. Ziffer 2
    trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
  1. Absatz 2,Im Falle einer Festnahme nach Absatz eins, ist Paragraph 36, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991, Posten, Streifen, Wiederholungsgefahr

Gesetzesnummer

10005842

Dokumentnummer

NOR12064271

Alte Dokumentnummer

N4199316745L