Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 6. (1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen, die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn diese PersonenParagraph 6, (1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen, die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn diese Personen
der militärischen Wache unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Festnahme nach Abs. 1 ist § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Im Falle einer Festnahme nach Absatz eins, ist Paragraph 36, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 52/1991, Posten, Streifen, Wiederholungsgefahr
Dokumentnummer
NOR12064271
Alte Dokumentnummer
N4199316745L