Rechtstracker.at

§ 7 SperrGG

Fassungen
19.06.1993 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.06.199330.06.1995 BGBl. Nr. 387/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.06.1993BGBl. Nr. 387/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995

Abkürzung

SperrGG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
  2. Ziffer 2
    unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
  3. Ziffer 3
    gegen eine mit einer Erlaubnis nach Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 5, Absatz 3, verbundene Auflage verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen sind für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 4,Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte, mit denen die Fotografien oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.

Anmerkung

vgl. § 20 (Verfall) Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 423/1974

Schlagworte

Geldstrafe, Strafbestimmung

Gesetzesnummer

10005842

Dokumentnummer

NOR12064272

Alte Dokumentnummer

N4199316746L