Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 7. (1) WerParagraph 7, (1) Wer
unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 verbundene Auflage verstößt,gegen eine mit einer Erlaubnis nach Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 5, Absatz 3, verbundene Auflage verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen sind für verfallen zu erklären.
(4)Absatz 4,Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte, mit denen die Fotografien oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.
Anmerkung
vgl. § 20 (Verfall) Strafgesetzbuch 1974 (StGB), BGBl. Nr. 423/1974
Schlagworte
Geldstrafe, Strafbestimmung
Dokumentnummer
NOR12064272
Alte Dokumentnummer
N4199316746L