Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung für Güterverkehr am Straßengrenzü. Tisis/Schwaanwald
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/2008Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Wien, am 30. März 1993
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2008
Dokumentnummer
NOR12064277
Alte Dokumentnummer
N4199316941L