Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1993Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkunden dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12064282
Alte Dokumentnummer
N4199316959L