Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1993 — BGBl. Nr. 543/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1993 BGBl. Nr. 543/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1993,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 543/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

    Zu Urkunden dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

    Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005844

Dokumentnummer

NOR12064282

Alte Dokumentnummer

N4199316959L