Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.08.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 544/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.08.199330.04.2004 BGBl. Nr. 544/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 544/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2009,).

Text

Österreichische Botschaft

Laibach

Zl. 23.8/3-A/93

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Slowenien ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Slowenien den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

Anmerkung, Es folgen die Artikel eins bis 10)

Falls die Regierung der Republik Slowenien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Außenministerium der Republik Slowenien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Laibach, am 19. März 1993

An das Außenministerium der Republik Slowenien

Laibach

(Übersetzung)

Republik Slowenien

Außenministerium

Zl. 99/93

Verbalnote

Das Außenministerium der Republik Slowenien entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 23.8/3-A/93 vom 19. März 1993 zu bestätigen, welche in der slowenischen Fassung wie folgt lautet:

„Die Österreichische Botschaft entbietet.....(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)..... ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.“

Wir beehren uns mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Slowenien mit dem oben Angeführten vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit Ihrer Note ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Österreichischen Bundesregierung darstellt.

Das Außenministerium der Republik Slowenien benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Laibach, am 19. März 1993

Österreichische Botschaft

Laibach

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10005846

Dokumentnummer

NOR12064293

Alte Dokumentnummer

N4199317099L