Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1993Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2009,).
Text
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Abs. 1 angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz eins, angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12064284
Alte Dokumentnummer
N4199317090L