Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1993Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2009,).
Text
Artikel 2
Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines der im Artikel 3 Abs. 2 angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort aufhalten.Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2, angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12064294
Alte Dokumentnummer
N4199317100L