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Art. 3

Fassungen
01.08.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 544/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.08.199330.04.2004 BGBl. Nr. 544/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 544/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Beachte

Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2009,).

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
    1. Litera a
      gewöhnlicher Reisepaß,
    2. Litera b
      Dienstpaß,
    3. Litera c
      Diplomatenpaß,
    4. Litera d
      Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
    5. Litera e
      Personalausweis,
    6. Litera f
      Schifferausweis.
  2. Absatz 2,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist slowenischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
    1. Litera a
      gewöhnlicher Reisepaß,
    2. Litera b
      Dienstpaß,
    3. Litera c
      Diplomatenpaß,
    4. Litera d
      Sammelreisepaß, in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
    5. Litera e
      Personalausweis,
    6. Litera f
      Schifferausweis.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10005846

Dokumentnummer

NOR12064285

Alte Dokumentnummer

N4199317091L