Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1993Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2009,).
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
(2)Absatz 2,Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist slowenischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
Sammelreisepaß, in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12064285
Alte Dokumentnummer
N4199317091L