Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1993Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2009,).
Text
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird die Befugnis der zuständigen Behörden beider Seiten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12064288
Alte Dokumentnummer
N4199317094L