Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1993Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2009,).
Text
Artikel 9
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12064291
Alte Dokumentnummer
N4199317097L