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§ 2

Fassungen
16.10.1993 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 704/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.10.199331.12.2002 BGBl. Nr. 704/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.10.1993BGBl. Nr. 704/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2002

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Erhebung haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992,, heranzuziehen haben.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die gesamte bepflanzte und die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most-)Ernte, die Menge an verkauften Trauben und -maische sowie die Menge an verkauftem Most und Sturm zu übertragen. Aus den Bestandsmeldungen zum 30. November 1993 sind die gesamte Weinlagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen, Flaschen) und der gesamte Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, versetztem Wein, ausländischem Wein, Verschnitt von in- mit ausländischem Wein und sonstigem Wein (zB Brennwein) zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 444/1985, Erntemeldung, Weinernte, Mosternte

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005847

Dokumentnummer

NOR12064296

Alte Dokumentnummer

N4199317357L