Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1998Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 5. Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig Paragraph 5, Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig
gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden, und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;den vorbeugenden Schutz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;
den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge bei erhöhter Gefährdungslage auszuüben.
Dokumentnummer
NOR12064341
Alte Dokumentnummer
N4199327327J