Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1998Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 6. Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den §§ 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und im Dienste der Strafrechtspflege einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt. Paragraph 6, Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und im Dienste der Strafrechtspflege einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
Dokumentnummer
NOR12064342
Alte Dokumentnummer
N4199327328J