Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1998Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 7. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein. Sie können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.Paragraph 7, (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein. Sie können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs 1 SPG müssen gesondert ergehen.Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG müssen gesondert ergehen.
Dokumentnummer
NOR12064343
Alte Dokumentnummer
N4199327329J