Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/1998Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 9. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. Paragraph 9, Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
Dokumentnummer
NOR12064345
Alte Dokumentnummer
N4199327331J