Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
29.05.1993 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 347/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 129.05.199331.12.2002 BGBl. Nr. 347/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.05.1993BGBl. Nr. 347/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

                                                             Anlage

                                                           ----------

Position                      Bezeichnung

---------------------------------------------------------------------

1 Fohlen unter 1 Jahr alt

2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

Pferde 3 Jahre alt und älter:

3 Hengste und Wallachen

4 Stuten

5 Pferde insgesamt

Jungvieh bis unter 1 Jahr alt:

6 Schlachtkälber bis 220 kg Lebendgewicht

7 andere Kälber und Jungrinder, männlich

8 andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

9 Stiere

10 Ochsen

11 Schlachtkalbinnen

12 Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter:

13 Stiere und Ochsen

14 Schlachtkalbinnen

15 Nutz- und Zuchtkalbinnen

16 Milchkühe

17 Mutter- und Ammenkühe

18 Rinder insgesamt

19 Ferkel (bis 20 kg Lebendgewicht)

20 Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht)

Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

21 50 bis unter 80 kg

22 80 bis unter 110 kg

23 110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

24 Jungsauen, noch nie gedeckt

25 Jungsauen, erstmals gedeckt

26 ältere Sauen, gedeckt

27 ältere Sauen, nicht gedeckt

28 Zuchteber

29 Schweine insgesamt

30 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt

31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

Schafe 1 Jahr alt und älter:

32 männlich

33 weiblich

34 Schafe insgesamt

35 Ziegen (einschließlich Kitze)

36 Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr

Legehennen:

37 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

38 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

39 2 Jahre alt und älter

40 Hähne

41 Mastkücken und Jungmasthühner

42 Hühner insgesamt

43 Gänse

44 Enten

45 Truthühner

Hausschlachtungen (vom 4. Dezember 1992 bis 3. Dezember 1993)

46 Kälber

47 Schweine

48 Schafe (einschließlich Lämmer)

49 Wildtiere in umzäunten Flächen

Erfolgte die Haltung der Legehennen (Pos. 37 bis 39) vorwiegend

als:

50 Bodenhaltung?

51 Käfig- bzw. Batteriehaltung?

52 Erfolgte im abgelaufenen Jahr ein Ab-Hof-Verkauf von Milch

und/oder Milchprodukten?

53 Erfolgte im abgelaufenen Jahr eine Milchlieferung an eine Molkerei und/oder Käserei?

Schlagworte

Nutzkalbin, Mutterkuh, Käfighaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005859

Dokumentnummer

NOR12064357

Alte Dokumentnummer

N4199327967J