Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.05.1993 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 347/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.05.199331.12.2002 BGBl. Nr. 347/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.05.1993BGBl. Nr. 347/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1 bis 49) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 10. Dezember 1993 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 13. Dezember 1993 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 13. Dezember 1993 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005859

Dokumentnummer

NOR12064354

Alte Dokumentnummer

N4199327964J