Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.06.1993 bis 17.05.1994 — BGBl. Nr. 402/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 425.06.199317.05.1994 BGBl. Nr. 402/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 368/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.06.1993BGBl. Nr. 402/1993

Außerkrafttretensdatum

17.05.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 368/1994

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 4, (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

  1. Absatz 2,Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 einreisenden Personen gemäß Absatz eins,, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
  2. Absatz 3,Dieses Aufenthaltsrecht besteht bis zum 30. Juni 1994.

Gesetzesnummer

10005861

Dokumentnummer

NOR12064367

Alte Dokumentnummer

N4199328470J