Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 368/1994Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Paragraph 4, (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(2)Absatz 2,Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 einreisenden Personen gemäß Absatz eins,, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
(3)Absatz 3,Dieses Aufenthaltsrecht besteht bis zum 30. Juni 1994.
Dokumentnummer
NOR12064367
Alte Dokumentnummer
N4199328470J