Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 368/1994Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 5. Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, auf die die Voraussetzungen des § 4 zutreffen und die sich mit ihren Familien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits längere Zeit in Österreich aufhalten, können im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte teilweise Integration bei der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Übergangsregelung des § 13 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt berücksichtigt werden. Paragraph 5, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 4, zutreffen und die sich mit ihren Familien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits längere Zeit in Österreich aufhalten, können im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte teilweise Integration bei der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Übergangsregelung des Paragraph 13, des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt berücksichtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12064368
Alte Dokumentnummer
N4199328471J