Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 AufenthaltsgesetzFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1993Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/1993, welche in den Wirtschaftszweigen Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 970 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden. Paragraph eins, Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1993,, welche in den Wirtschaftszweigen Land- und Forstwirtschaft erteilt werden, gelten bis zu einer Anzahl von 2 970 als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für die Ausländer, für welche sie dem Arbeitgeber erteilt wurden.
Dokumentnummer
NOR12064369
Alte Dokumentnummer
N4199328570J