Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
08.09.1993 bis 07.12.1994 — BGBl. Nr. 622/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108.09.199307.12.1994 BGBl. Nr. 622/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 961/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen vom Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 961 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.09.1993BGBl. Nr. 622/1993

Außerkrafttretensdatum

07.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 961/1994

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, Vom Erfordernis einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Lektoren, Instruktoren, Lehrbeauftragte, Vertragsassistenten oder Gastforscher, die keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen, an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;
  2. Ziffer 2
    Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften;
  3. Ziffer 3
    Fremde hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Internationalen Institutes für angewandte Systemanalyse Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1973,);
  4. Ziffer 4
    Fremdes Personal des aufgrund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;
  5. Ziffer 5
    Fremde hinsichtlich ihrer pädagogischen Tätigkeit als Lehrpersonal, einschließlich der Betreuung der Vorschulstufe ab dem 3. Lebensjahr, an der Internationalen Schule in Wien;
  6. Ziffer 6
    Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, soferne ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;
  7. Ziffer 7
    Studenten oder Absolventen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der auf Gegenseitigkeit beruhenden Praktikantenaustauschprogramme sofern der Austausch über die Vereine AIESEC (Internationale Vereinigung von Studenten der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften), ELSA (Europäische Vereinigung von Jusstudenten) und IAESTE (Internationale Vereinigung zum Austausch von Studenten auf dem Gebiet technische Wissenschaften) abgewickelt wird, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind;
  8. Ziffer 8
    Fremde hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen, sofern eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht:
    Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, Geologische Bundesanstalt,
    Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Österreichisches Archäologisches Institut,
    Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Österreichische Nationalbibliothek,
    Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,
    Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,
    Institut für die Wissenschaften vom Menschen,
    Institut für Europäische Studien,
    Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft - Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
    Österreichische Forschungsgemeinschaft,
    Institut für internationale Politik,
    Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,
    Erwin Schrödinger Institut für Mathematische Physik,
    Institut für Weltraummedizin,
    Institut für Konfliktforschung,
    Institut für Kybernetik,
    Mikrostrukturzentrum,
    Institut für den Donauraum.

Schlagworte

Ausbildungsabkommen, Weiterbildungsabkommen

Gesetzesnummer

10005863

Dokumentnummer

NOR12064376

Alte Dokumentnummer

N4199329979J