Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 AufenthaltsgesetzFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1993Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Als Bewilligungen nach § 1 gelten nur solche Beschäftigungsbewilligungen, die mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten erteilt wurden. Paragraph 2, Als Bewilligungen nach Paragraph eins, gelten nur solche Beschäftigungsbewilligungen, die mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten erteilt wurden.
Dokumentnummer
NOR12064378
Alte Dokumentnummer
N4199329988J