Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 623/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 623/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 623/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf, wird der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb eines Monats nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2014

Gesetzesnummer

10005865

Dokumentnummer

NOR12064381

alte Dokumentnummer

N4199330066J