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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 623/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 623/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 623/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

    Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1992 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2014

Gesetzesnummer

10005865

Dokumentnummer

NOR12064386

Alte Dokumentnummer

N4199330071J